auch: Zurechnungsfähigkeit, impliziert die Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln und zur Übernahme von Verantwortung. Die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erfolgt nach § 20 des 2. StrRG: Gründe sind krankhafte seelische Anomalien (auf Intoxikation, Krankheit, Verletzung, Psychosen beruhend), normalpsychologische Beeinträchtigungen des Bewußtseins oder vorübergehende Bewußtseinsstörungen (z.B. Übermüdung) und seelische Abartigkeiten (z.B. Psychopathie). Die Rechtspsychologie ist eine Disziplin, die zur Feststellung der Schuldfähigkeit bzw. Verantwortlichkeit von Straftätern und Persönlichkeitsbegutachtung herangezogen wird (Verantwortlichkeit von Straftätern).
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