regelt in Deutschland seit 1.1.1999 den Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und die Bezahlung der Psychotherapie durch die Kassen. Es stellt bei der Erstattung der Kosten für Psychotherapie durch die Kassenzulassung behandelnde Psychologen den ärztlichen Therapeuten gleich, wobei allerdings ein Ausschuß aus Krankenkassenvertretern, Medizinern und Psychotherapeuten über die Zulassung der Psychologen zur Abrechnung mit den Krankenkassen entscheidet. Die Psychologen müssen nun den Nachweis erbringen, daß sie in einem der drei Richtlinienverfahren (Psychoanalyse, Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Therapie) qualifiziert sind. Alle anderen Ansätze sind nicht vertragsfähig, z.B. Gestalttherapie oder Gesprächspsychotherapie. Praktische Voraussetzungen für die Anerkennung zum Psychtherapeuten ist mindestens eine einjährige Erfahrung in einer psychiatrischen Einrichtung und eine mindestens halbjährige Erfahrung in einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten psychotherapeutischen Praxis. Die theoretischen Grundlagen, die nachgewiesen werden müssen, sind allgemeine Grundkenntnisse der Diagnostik, der Psychosomatik, Psychiatrie u.a., sowie vertiefte Kenntnisse der therapeutischen Intervention . Vor dem Psychotherapeutengesetz wurden den Psychologen die Klienten von Ärzten zugewiesen (Delegationsverfahren); Nur wenige Psychologen konnten aufgrund ihrer Behandlungserfolge auch direkt mit den Kassen abrechnen.
Literatur
Report Psychologie, Heft 4/1998. Themenschwerpunkt Psychotherapeutengesetz.
Journal für Psychologie, Heft 4/2000. Themenschwerpunkt Wie wirksam ist das Psychotherapeutengesetz?
Ausbildung zum Psychologischen Therapeuten nach Anlage 1 PsychTh-AprV Theoretische Ausbildung.
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